Das Kraft-Fahrzeug

Komplementär

„(von französisch complémentaire „ergänzend“) steht für gegensätzliche, aber sich ergänzende Eigenschaften eines Objekts oder Sachverhalts, siehe 'Komplementarität'.“
Quelle: Wikipedia, 4.3.2019

Komplementarität

„Komplementarität ist ein Begriff der Erkenntnistheorie für zwei (scheinbar) widersprüchliche, einander ausschließende, nicht aufeinander reduzierbare Beschreibungsweisen oder Versuchsanordnungen, die aber in ihrer wechselseitigen Ergänzung zum Verständnis eines Phänomens oder Sachverhaltes im Ganzen notwendig sind.“
Quelle: Wikipedia, 4.3.2019

„komplementär“ ist also auch die mobile Installation „Kraft-Fahrzeug“.

Doch was ist das, ein Kraft-Fahrzeug?

Es ist – sprachlich streng genommen – ein mit Muskelkraft angetriebenes, einem üblichen Fahrrad ähnliches Fahrzeug im Sinne der Straßenverkehrszulassungsordnung (STVZO). Ein solches Fahrrad muss nicht die Maße eines allseits bekannten Fahrrades mit zwei oder drei Laufrädern aufweisen, es darf und kann im Sinne der STVZO und der Straßenverkehrsordnung (STVO) durchaus auch die Maße eines gewöhnlichen Automobils heutiger Bauart (zB. eines SUV) haben. Dann muss es aufgrund seiner Baumaße wie ein übliches KFZ/Auto die Fahrbahn zum Parken und zum Fahren von Ort zu Ort B nutzen. Ein sprachlich korrekt benanntes Kraft-Fahrzeug besetzt also keinen Motor, denn es wird direkt mit Muskelkraft des/der Fahrzeugführenden angetrieben.

Ein Fahrrad auf der Fahrbahn? Zum Fahren und Parken am Fahrbahnrad?

Das lässt stutzig werden, ist es doch heutzutage nicht üblich mit einem Fahrrad von einem Radweg auf die Fahrbahn zu wechseln, ist doch die Ansicht ein Fahrrad habe auf einer Fahrbahn nichts zu suchen und gehöre auf einen Radweg, nach wie vor herrschend.

Das jedoch ist falsch, auch aus Sicht der geltenden STVZO und der StVO.

Um den inneren Gedankengang für „komplementär“ darzulegen, erkläre ich diesen folgend anhand der geltenden Rechtsstatuten:

  • der StVO (zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549)
  • der STVZO (Straßenverkehrs-Zulassungsordnung, zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.10.2017 BGBl. I S. 3723
  • den VwV-STVO (Verwaltungsvorschriften zur StVO, in der Fassung vom 22. Mai 2017 (BAnz AT 29.05.2017 B8) )

Erklärungen und Begriffsklärungen sowie zum Rechtsstand dem in der StVO verwendeten Begriff „Fahrzeug“ und der Nutzung der Fahrbahn von Fahrzeugen

Bei der Verwendung des Begriffs „Automobil“ dürfte jedem/r darüber reflektierenden unmittelbar klar werden, dass der Begriff zutiefst irreführend, ja sogar sachlich vollkommen falsch ist und einen völlig unreflektierten Umgang mit diesem Gefährt erzeugt. Denn das uns allen als „Automobil“ bekannte Kraftfahrzeug = KFZ ist alles andere als auto mobil, ein Selbst-Fahrer, ein selbst fahrendes Objekt. Es muss gefahren werden! Und dieses durch eine es fahrende, also bedienende Person. Ferner benötigt es Treibstoff, einen Kraftstoff wie zB. Benzin, Gas, Diesel, Strom oder Wasserstoff.

Ein Automobil ist folglich
a) kein selbst fahrendes Fahrzeug und
b) auch kein Kraftfahrzeug. Denn es wird nicht mit Kraft, sondern mit Kraftstoff angetrieben. Die für den Vorschub benötigte Kraft ist ursächlich durch den wie auch immer gearteten Kraftstoff erzeugt.

Damit ist ein „KFZ“ richtigerweise nur als ein Kraftstofffahrzeug zu benennen, also ein „KSFZ“.

Was aber nun ist dann ein Kraft-Fahrzeug?

Es ist ein direkt, ohne Motor als Zwischenorgan, mit Kraft = Muskelkraft angetriebenes und damit gefahrenes Fahrzeug. Ganz einfach: Jedes direkt, ohne Motor und Kraftstoff in Bewegung gesetztes Fahrzeug. Also ein gewöhnliches Fahrrad. Größe und Bauform spielen hier keine Rolle. Und wenn nun ein Kraft-Fahrzeug, also ein Fahrrad, die Größe eines gewöhnlichen Kraftstofffahrzeuges z. B. eines SUV bekommt? Und daher stets zum Fahren und Parken die Fahrbahn oder die Parkflächen nutzt, sogar aufgrund seiner Größe benutzen muss? Weil es nicht auf Radwege oder Geh/Radwege passt? Weil es für Radwege zu breit ist?

Dann zeigt sich Komplementarität, nämlich „gegensätzliche, aber sich ergänzenden Eigenschaften eines Objekts oder Sachverhalts“. Jene, des sich Beteiligens am öffentlichen Straßenverkehr mit sich scheinbar als Kontrahenten gegenüberstehenden Fahrzeugbeschaffenheiten. Die verschiedenen Eigenschaften der beiden Fahrzeuge Kraft-Fahrzeug und Kraftstofffahrzeug erscheinen lediglich als miteinander unvereinbar, völlig gegensätzlich. Dies sind sie aber nicht! Sie bedingen einander, denn beide sind Fahrzeuge im Sinne des Themas „Fahren im öffentlichen Straßenverkehr von Ort A zu Ort B für einen bestimmten Zweck“. Sie gleichen sich im Sinne der Rechtsstatuten, beide dienen dem Zweck der Fortbewegung von Personen oder sogar dem Transport von Gütern. Sie unterscheiden sich lediglich in der Form des Antriebs.

Und sie ergänzen sich, denn beide Fahrzeugarten sind im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen und nutzbar.