Ist es auch rechtlich erlaubt, mit meinem Kraftfahrzeug die Fahrbahn zu benutzen? JA, das ist es, außer es ist durch Extra-Hinweisschilder ausdrücklich untersagt.
Ich zitiere aus der neusten und derzeit geltenden STVO für die Bundesrepublik Deutschland:
„§2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn. (…)
(4) Mit Fahrrädern muss einzeln hintereinander gefahren werden; nebeneinander darf nur gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen. (…).“
Die STVO spricht in § 2, Satz 1. von „Fahrzeugen“, sie differenziert also nicht zwischen Muskel betriebenen und Kraftstoff betriebenen Fahrzeugen. Das heißt, dass § 2 gleichbedeutend für Kraftstoff-Fahrzeuge und Kraft-Fahrzeuge gilt.
Ich zitiere: (Quelle: http://www.iww.de/va/archiv/straf-und-owirechtstrassenverkehrsrechtliche-grundbegriffe-f41040, 1.5.2018:
„1. Begriff des Fahrzeugs
Der Begriff „Fahrzeug“ wird in § 315c StGB und in § 316 StGB verwandt. Fahrzeuge i.S. dieser Vorschriften sind – anders als in § 69 Abs. 1 StGB – nicht nur Kfz, sondern alle Fahrzeuge, die zur Beförderung von Personen oder Sachen dienen und am Verkehr auf der Straße teilnehmen (Schönke/Schröder/Cramer, StGB, 26. Aufl., § 315c Rn. 5). Erfasst werden alle Verkehrsarten einschließlich des Eisenbahn-, Schiffs- und Luftverkehrs, soweit dieser bodengebunden ist. Dabei ist es letztlich gleichgültig, ob sich die Fahrzeuge mit eigener Kraft bewegen oder auf andere Weise fortbewegt werden können. (…).“
Für ein Fahrzeug im Sinne der STVO ist es also unerheblich, ob es mit Muskelkraft oder mit Kraftstoff seinen Weg auf der Fahrbahn nimmt.
Ich zitiere die StVZO:
„B. Fahrzeuge I. Zulassung von Fahrzeugen im Allgemeinen § 16 Grundregel der Zulassung
(1) Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften dieser Verordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung entsprechen, soweit nicht für die Zulassung einzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist. (...)“
Und § 63 a: (1) Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben wird. (…)“
Zusammenfassend ist ein Kraft-Fahrzeug meiner Art also problemlos für das Fahren und Parken auf der Fahrbahn oder dem Fahrbahnrand zur Benutzung zugelassen.